Der Gemeinderat hob in seiner jüngsten Sitzung die Vorkaufsrechtssatzung für das Baugebiet „Im Krautfeld“ auf. Die Ortsgemeinde Welschneudorf hat im Jahre 1971 eine Vorkaufsrechtssatzung für das Baugebiet „Im Krautfeld“ aufgestellt. Durch diese Satzung steht der Gemeinde an den bezeichneten Flächen ein Vorkaufsrecht zu. Das Baugebiet „Im Krautfeld“ wurde nach der Aufstellung des entsprechenden Bebauungsplans erschlossen und ist heute größtenteils bebaut. Außerdem ist das Vorkaufsrecht, das im Zusammenhang mit der Erstellung von Bebauungsplänen ergibt, inzwischen Bestandteil allgemeiner Bestimmungen des Baugesetzbuches. Die vorhandene Vorkaufsrechtssatzung aus dem Jahre 1971 hat sich demnach erübrigt. Der Ortsgemeinderat folgte nun der Empfehlung der Verbandsgemeindeverwaltung, die entsprechende Satzung aufzuheben.
Der Rat hob außerdem die Abrundungssatzung für diverse Flurstücke auf. Die Ortsgemeinde hat im Jahre 1985 eine so genannte Abrundungssatzung aufgestellt. Mit dieser Satzung wurden die im Außenbereich gelegenen Flurstücke Nummer 85, 87 und 88 (Flur 6) in den Innenbereich einbezogen (siehe Grafik). Die Flurstücke Nr. 85 und 87 sind heute bebaut und bilden die Grenze zum Außenbereich. Das unbebaute Flurstück Nr. 88 stellt sich als eine Baulücke dar und ist daher aus heutiger Sicht dem Innenbereich zuzuordnen. Eine Bebauung dieses Grundstückes ist daher auch ohne die Arundungssatzung zulässig.