In diesem Jahr mussten viele Gartenbesitzer lange warten. Jetzt ist aber die Witterung so, dass überall die Rasenmäher zu sehen und insbesondere zu hören sind. Zur Erhaltung des nachbarlichen Friedens mache ich wie in jedem Jahr auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb von Rasenmähern und anderen Gartenarbeitsgeräten aufmerksam. Bitte beachten Sie die Spielregeln:
Rasenmäher dürfen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden, allerdings nicht an Sonn- und Feiertagen. Besonders lärmintensive motorbetriebene Rasenmäher dürfen von Privatpersonen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr nicht betrieben werden. Besonders lärmintensiv ist ein Gerät dann, wenn es bei einer Schnittbreite von weniger als 50 Zentimetern 96 Dezibel oder bei einer Schnittbreite, die kleiner als 120 Zentimeter ist, 100 Dezibel überschreitet.
Wer nicht darauf angewiesen ist, in der Mittagszeit den Rasen zu mähen, oder nicht sicher ist, ob der Rasenmäher lärmarm ist, sollte seiner Umgebung eine Lärmpause von 13 bis 15 Uhr gönnen. Gemäht werden darf in dieser Zeit nur, wenn das Gerät die Lärmgrenzen sicher nicht überschreitet; Rasenmäher tragen häufig ein Hinweisetikett. Für die gewerbliche Nutzung gibt es keine Einschränkungen zur Mittagszeit; der Gartenbaubetrieb muss also seine Arbeiten nicht unterbrechen.
Besonders lärmintensive Gartengeräte wie Freischneider, verbrennungsmotorbetriebene Grastrimmer und -kantenschneider sowie Laubbläser und -sammler dürfen – auch im gewerblichen Bereich – nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
Bei Störungen empfiehlt es sich, mit dem Verursacher zu sprechen und ihn zu bitten, die Betriebszeiten einzuhalten. Sollte dies keinen Erfolg bedingen, ist das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur der richtige Ansprechpartner. Wir hoffen doch alle, dass es dazu nicht kommen muss. Gegenseitige Rücksichtnahme hilft allen.
Bernd Labonte,Ortsbürgermeister