Kahle Stellen und schiefe Kanten: So manche Hecke könnte für die kommende Gartensaison dringend mal einen Neuschnitt vertragen. Vielleicht müssen einige Sträucher sogar komplett entfernt werden. Wer seine Hecke in Schuss bringen will, muss sich allerdings beeilen. Der Radikalschnitt ist nur noch bis Ende Februar erlaubt.
Noch bevor der Frühling ins Land zieht, müssen Gartenbesitzer schon den Frühjahrsputz am gewachsenen Sichtschutz abgeschlossen haben. Denn Hecken, Gebüsche und Schilfe dürfen nur noch bis Ende Februar radikal gestutzt oder gerodet werden.
Hecke schneiden: Ab März gilt Bestandsschutz
Danach gilt bis zum 30. September ein Bestandsschutz, um Brutstätten von Tieren nicht zu gefährden. Doch wer nun Säge und Schere ansetzen will, muss auf das Thermometer schauen, warnt August Forster, Präsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in Bad Honnef bei Bonn. „Schneiden darf man bei bis zu fünf Grad minus.“
Hecke schneiden nicht bei großer Kälte
Sollte es kälter sein, schade ein Schnitt den Pflanzen: „Der Zweig wird gequetscht, und es gibt keinen sauberen Schnitt, der gut verheilen kann“, erläutert der Gartenexperte. Beim Schnitt sollte man die Zweige betrachten: Wohin werden sie wohl wachsen, und wohin will man, dass die Hecke wächst? Rausgeschnitten werde, was nicht passt. „Als Faustregel gilt, dass man bis zu einem Drittel wegnehmen kann.“
Bis zu 50.000 Euro Bußgeld für verspätetes Hecke schneiden
Das Verbot, Pflanzen zu roden und bis auf den Stock zurückzuschneiden, geht aus Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes hervor und soll dazu dienen, die Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tier- und Pflanzenarten zu schützen.
Erlaubt sind aber Maßnahmen, die der Pflege dienen, wie beispielsweise die Entfernung des Jahresaustriebes sowie Form- und Pflegeschnitte. Bei diesen Maßnahmen sollte allerdings auf brütende Tierarten besondere Rücksicht genommen werden. Das Auf-den-Stock-setzen von Gehölzen zählt laut Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nicht als Formschnitt. Das bedeutet, diese Maßnahme muss ebenfalls bis spätestens 1. März beendet sein.
Die Landwirtschaftskammer weist darüber hinaus darauf hin, dass Feldraine, Böschungen, Straßen- und Wegeränder oder nicht bewirtschaftete Flächen in der Zeit auch nicht abgebrannt werden dürfen. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 50 000 Euro geahndet werden (Quelle: zuhause.de, dpa-tmn)
Bernd Labonte, Ortsbürgermeister